Statuts
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein trägt folgenden Namen „Transnational Corridors“.
- Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e. V.
- Er hat seinen Sitz in Berlin.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
- Transnational Corridors e. V. mit Sitz in Berlin verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung
- der Entwicklungszusammenarbeit (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 15 AO), insbesondere in den Ländern des Maghreb Raums;
- sowie die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 AO), insbesondere in den Ländern des Maghreb Raums;
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- die ideelle, beratende und finanzielle Unterstützung von transnationalen Projekten, vor allem im Vorschul-, Schul- und Hochschulbereich, sowie in der Erwachsenenbildung;
- die ideelle, beratende und finanzielle Unterstützung zivilgesellschaftlicher Initiativen vor allem im Vorschul-, Schul- und Hochschulbereich, sowie in der Erwachsenenbildung;
- die Beschaffung und die Zurverfügungstellung von Mitteln für Schul- und Studienmaterialien zugunsten benachteiligter Schulkinder und Studenten;
- die Gewährung von Unterhalt und Studienbeihilfen für Studenten und die berufliche Sozialisierung von Studenten mittels Mentoren Programme, Workshops und Studienreisen
- Die Organisation und Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen, von Bildungsmaßnahmen in Form von Seminaren, Tagungen, Vorträgen und Ausstellungen, sowie die Erstellung von Publikationen zur Förderung des Körperschaftszwecks.
- Der Verein verfolgt seine gemeinnützigen Zwecke auch als Förderkörperschaft gemäß § 58 Nr. 1 AO durch die Beschaffung von Mitteln für andere steuerbegünstigte Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts, die sich auf dem Gebiet der in § 2 (2) gelisteten Zwecke betätigen.
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keine Anteile am Vereinsvermögen.
§ 4 - Finanzierung
Der Verein finanziert sich durch:
- Mitgliedsbeiträge
- Spenden
- sonstige Zuwendungen
Spenden können zweckgebunden sein. Die Bildung von Rücklagen ist zulässig.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
- Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.
- Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
- Ordentliche Mitglieder
- Eine langjährige Erfahrung im Vereinswesen, im Projektmanagement und/oder in der internationalen Zusammenarbeit ist Voraussetzung für die Mitgliedschaft im Verein.
- Der Aufnahmeantrag ist dem Vorstand schriftlich zu stellen. Der Vorstand entscheidet einstimmig über die Annahme des Antrags. Der Vorstand ist nicht verpflichtet die Ablehnung des Antrages zu begründen. Mit Stellung des Antrages erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an.
- Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Stimmübertragung ist zulässig. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes ordentliches Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Ein ordentliches Mitglied darf jedoch nicht mehr als ein weiteres Mitglied vertreten. Ein Ende der Bevollmächtigung ist vom Vertretenen dem Vorstand umgehend schriftlich mitzuteilen.
- Die Mitglieder des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
- Fördermitglieder
- Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Zweck und die Arbeit des Vereins bejaht und fördert. Für die Aufnahme von Fördermitgliedern gilt § 5 Abs. 3 Buchst. (b) entsprechend.
- Fördermitglieder haben Rederecht, jedoch kein Stimmrecht, kein Wahlrecht und kein Antragsrecht.
- Ehrenmitglieder
- Ehrenmitglieder sind in ihren Rechten und Pflichten den Fördermitgliedern gleichgestellt.
- Über die Aufnahme eines Ehrenmitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.
- Schirmherren können dem Verein durch ihre Persönlichkeit und ihren Namen fördernd zur Seite stehen.
- Die Fördermitglieder, Ehrenmitglieder und Schirmherren haben kein aktives und passives Wahl- bzw. Stimmrecht.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder durch Aufhebung oder Auflösung der juristischen Person des Vereins. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zu erklären. Die Mitgliedschaft einer juristischen Person endet mit ihrer Auflösung.
- Ein Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Gegen den Ausschlussbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet. Der ordentliche Rechtsweg ist hierdurch nicht ausgeschlossen. Der Widerspruch ist zu begründen. Diese Mitgliederversammlung ist verpflichtet über den Widerspruch zu entscheiden. Bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft. Das Mitglied hat bei der Beschlussfassung kein Stimmrecht.
- Mitgliedschaftsrechte können erst nach Zahlung der fälligen Beiträge ausgeübt werden. Die Befugnisse von säumigen Mitgliedern ruhen, sie leben mit Zahlungseingang wieder auf. Ist ein Mitglied mit seinen Beitragszahlungen 24 Monate in Verzug, so erlischt die Mitgliedschaft.
§ 7 Beiträge
- Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
- Mit Beginn des Geschäftsjahres ist der Jahresbeitrag fällig und muss auf das Vereinskonto eingezahlt werden.
- Die Mitgliedsbeiträge von Fördermitgliedern werden zwischen den Fördermitgliedern und dem Vorstand vereinbart.
§ 8 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung, der Vorstand, der Beirat, der Geschäftsführer.
§ 9 Mitgliederversammlung - Einberufung, Aufgaben, Beschlussfassung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr einzuberufen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen dann einzuberufen, wenn der Vorstand es nach pflichtgemäßen Ermessen für erforderlich erachtet oder mindestens 30% der Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Angabe von Zweck und Grund schriftlich beantragen.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich, postalisch oder elektronisch per Email durch den Vorstand unter Wahrung einer Frist von mindestens 8 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einladung wird an die zuletzt mitgeteilte E-Mail-Adresse gerichtet. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet und kann auch mittels Videokonferenz (Skype) stattfinden.
- Der Mitgliederversammlung ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht satzungsgemäß einem anderen Organ übertragen sind. Insbesondere obliegen ihr folgende Aufgaben:
- die Wahl, Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
- die Wahl, Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Beirates,
- die Bestellung und Abberufung des besonderen Vertreters gemäß § 30 BGB,
- die Bestellung eines unabhängigen Rechnungsprüfer für die Dauer von 3 Jahren
- die Entgegennahme der Jahres- und Kassenberichte,
- die Verabschiedung des Haushaltsplans.
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Beschlussfassung über die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
- die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
- die Beschlussfassung über die langfristigen Aufgaben und Ziele des Vereins sowie über hierzu notwendige finanzielle Maßnahmen wie z.B. die Beteiligung an Gesellschaften, die Aufnahme von Darlehen oder ähnliches.
- Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, vorausgesetzt die Vorstandsmitglieder sind anwesend. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder, sofern die Satzung im Einzelfall nichts anderes bestimmt.
- Bei weniger als 2/3 der Stimmen gilt ein Antrag als abgelehnt. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind von dem/der Protokollführer/in schriftlich festzuhalten. Die Protokolle sind von dem/der Schriftführer/in und von dem/der Versammlungsleiter/in zu unterschreiben.
§ 10 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern, dem/die Vorsitzende/n und dem/der stellvertretende/n Vorsitzende/n. Vorstand i.S.d. §26 BGB ist der/die Vorsitzende, der den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Der Vorstand i.S.d. §26 BGB ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
- Der gesetzliche Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Abwahl und Wiederwahl sind zulässig. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
- Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf der Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
- Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat folgende Aufgaben: (a) Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung, (b) Leitung des Vereins, (c) Erledigung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und Überwachung des Geschäftsführers, (d) Entscheidung über Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft im Verein, (e) Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes, (f) Erlass einer seine eigene Tätigkeit regelnde Geschäftsordnung, (g) Erlass einer die Tätigkeit des Geschäftsführers regelnde Geschäftsordnung, (h) über Einnahmen und Ausgaben führt der Vorstand regelmäßige Aufzeichnungen. Er kann sich hierzu der Hilfe von Angehörigen der steuerberatenden Berufe bedienen.
- Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Auslagen, die ihm bei der Wahrnehmung seiner Vorstandsarbeit entstehen, sind ihm nur dann zu erstatten, wenn diese unabweisbar, angemessen und durch Belege nachprüfbar sind.
- Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Mitglieder des Vorstandes, Mitglieder des Vereins oder Dritte vergeben.
- In Abstimmung mit der Mitgliederversammlung kann der Vorstand für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen.
- Die Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt, mindestens jedoch einmal im Jahr. Die schriftlichen Einladungen zu den Vorstandssitzungen verschickt der/die Vorsitzende mit einer Frist von 8 Woche/n. Die Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn der Gesamtvorstand anwesend ist.
- Solange der Vorstand aus zwei Personen besteht, fasst er seine Beschlüsse einstimmig. Alle gefassten Beschlüsse werden schriftlich niedergelegt unterschrieben. Der Vorstand beschließt darüber, wer die Versammlungsleitung einer Mitgliederversammlung hat.
§ 11 Der Beirat
- Der Vorstand kann, in Abstimmung mit der Mitgliederversammlung, einen Beirat bestellen. Der Beirat steht dem Vorstand durch den besonderen Sachverstand seiner Mitglieder fördernd, beratend, unterstützend und planend bei. Ein Weisungsrecht kommt dem Förderbeirat gegenüber den anderen Organen des Vereins nicht zu. Die Mitglieder des Förderbeirats müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.
- Der Beirat kann aus seinen Reihen einen Präsidenten wählen. Die Sitzungen des Beirates werden in Abstimmung mit dem Vorstand mindestens einmal im Jahr durch den Beiratsvorsitzenden einberufen. Die Mitglieder des Vorstands nehmen an den Sitzungen teil. Der Vorstand kann Vorschläge zur Tagesordnung unterbreiten.
- Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates ist ehrenamtlich. Zur Beschlussfassung des Beirats reicht eine einfache Mehrheit der anwesenden Beiratsmitglieder aus.
- Die Mitglieder des Beirats werden auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Der Beirat besteht aus 3 bis 10 Mitgliedern. Der Vorstand kann den Beirat jederzeit auflösen.
§ 12 Der Geschäftsführer
- Der Vorstand kann durch Beschluss einen Geschäftsführer bestellen und entlassen. Der/die Geschäftsführer/in ist an die Weisungen des Vorstandes gebunden und erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins.
- Soweit der/die Geschäftsführer/in nebenamtlich tätig ist, gilt der Beschluss über die Berufung für die Amtsperiode des jeweiligen Vorstandes.
- Der/die Geschäftsführer/in ist als besondere(r) Vertreter/in des Vorstands nach § 30 BGB für die Erledigung der laufenden Geschäfte verantwortlich. Der/die Geschäftsführer/in führt die Geschäfte des Vereins nach wirtschaftlichen Grundsätzen und der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes, nach den Bestimmungen des Vereinsrechtes, der Satzung, den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und der Geschäftsordnung, und handelt in diesem Rahmen eigenverantwortlich.
- Der Vorstand ist gegenüber dem/der Geschäftsführer/in im Rahmen seines Aufsichtsrechtes weisungsbefugt.
- Die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers werden vom Vorstand geregelt.
§ 13 Zweigstellen
- Der Verein kann Zweigstellen im Inland und Ausland errichten und einen Teil seiner Arbeiten durch diese Zweigstellen durchführen lassen.
§ 14 Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
- Eine Änderung der Satzung bedarf einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung, die gleichzeitig die 2/3 Mehrheit der Mitglieder des Vereins umfassen muss. Der Beschluss bedarf der Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung.
- Dies gilt analog für die Auflösung des Vereins, jedoch mit Mehrheiten von 3/4.
§ 15 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
- Bei der Auflösung des Vereins aufgrund eines Beschlusses, bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke oder bei Aufhebung (durch höhere Gewalt) fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Bildung, insbesondere für Kinder, die in einem Haushalt mit einem alleinerziehenden Elternteil aufwachsen und dadurch bedürftig geworden sind.
- Alle Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens im Falle der Auflösung oder Aufhebung sind vor Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt zum Einverständnis vorzulegen.
§ 16 Inkrafttreten
- Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 01.07.2015 beschlossen worden und mit dem gleichen Tage in Kraft getreten.
- Der Vorstand kann zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung erlassen.
Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gem. § 71 Abs. 1 S. 4 BGB wird versichert.
Dr. Rachid El Aoufir, Vorsitzender des Vorstands